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Softairwaffen

Softairwaffen sind Kopien richtiger Waffen und verschießen Plastikgeschosse im Kaliber 6 mm BB.

In Deutschland gelten für Softair Waffen gemäß den Herstellern folgende Regelungen:

Kategorie 1: ohne Altersbeschränkung - Softairs mit einer Energie von max. 0,08 Joule mit "CE" Kennzeichnung.
Kategorie 2: frei ab 14 Jahren - Softair mit einer Energie von max. 0,5 Joule
Kategorie 3: frei ab 18 Jahren - Softair mit einer Energie bis max. 7,5 Joule.

Diese unterliegen dem Waffengesetz und tragen die Kennzeichnung "F" im Fünfeck.

Wir bieten eine große Auswahl an Softairwaffen, Zubehör und Munition zu günstigen Preisen an, geben jedoch die Softairs der Kategorie 2 und 3 nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr ab.

Bitte beachte, dass die auf den Packungen eventuell abgebildeten Zielhilfen oder Taschenlampen nicht im Lieferumfang enthalten sind. Das Anbringen von solchen Anstrahlmitteln ist in Deutschland verboten.
Schon das Vorbereiten und der Besitz solcher Vorrichtungen kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.

Hinweisverpflichtung beim Kauf von Gas & Signalwaffen

Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
Gemäß § 10 Abs. 4 Satz i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu ist das Führen von Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung und des eigenen befriedeten Besitztums nur mit einem kleinen Waffenschein erlaubt.
Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt.
Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.
Einer Erlaubnis bedarf auch nicht, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert.

Schießen mit Gas- und Signalwaffen

Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig (§12 Abs. 4 WaffG).

  1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    • mit Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird oder deren Bauart nach §7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

    • mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann.

  2. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

    • durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen.

    • zur Abgabe von Startzeichen im Auftrag der Veranstalter.

    • zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben.

  3. mit Signalwaffen

    • bei Not- und Rettungsübungen oder

    • zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2 Waffen

  1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
    Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen über 7,5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe § 2 Abs. 2 WaffG).
    Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1).
    Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2).

  2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
    Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).

  3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
    Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG).
    Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

Führverbot § 42 a WaffG

Unter das Führverbot (Führen in der Öffentlichkeit) fallen folgende Gegenstände:

  1. Anscheinswaffen (Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von echten Feuerwaffen. d.h. auch Softairwaffen)

  2. Hieb- und Stoßwaffen (Kampfmesser, Einhandmesser, feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, Teleskopschlagstöcke)

Es gelten folgende Ausnahmen

  • für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen

  • für den Transport in einem verschlossenen Behältnis

  • für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 und 2, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt (Beispiele: Brauchtumspflege, Berufsausübung, Sport wie Jagd, Fischerei usw. oder allgemein anerkannter Zweck)